| Richtlinie für die
Bearbeitung von Anträgen zur Bestätigung von Bedürfnissen für den
Waffenerwerb im LV 12 des BDS |
| Diese Richtlinie
beschreibt die Rahmenbedingungen für die Voraussetzungen der Erteilung
einer Bedürfnisbescheinigung gemäß §§ 8 und 14 WaffG durch den SGSSV als
LV 12 im BDS. |
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Anträge zur Bedürfnisbestätigung
werden im SGSSV ausschließlich durch den Vizepräsident bearbeitet. |
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Rolf Keulig
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Am Stadtpark 58 |
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09120 Chemnitz |
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Tel. (03 71) 22 78
55 Funk 01
51 / 40 72 85 57
Fax (03 71) 280 66
61 |
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Email
rolfkeulig@t-online.de |
| Grundvoraussetzungen
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12 Monate
Mitgliedschaft |
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Regelmäßige
Schießteilnahme |
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Nachweis der Sachkunde
für Sportschützen |
| Nachweise |
| Jedem
Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: |
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Kopien aller WKB(s) |
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Formblatt des SGSSV |
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Bei Erstanträgen
Nachweis der Sachkunde |
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Kopie des Schiessbuches
als Nachweis über die Sportschützeneigenschaft (12 Monate vor
Antragstellung) |
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Bei Anträgen gem. § 14
(3) WaffG Nachweise über die Teilnahme an den entsprechenden
Meisterschaften (z.B. Kopien der Urkunden, Ergebnislisten etc.). |
| Nach
Prüfung verbleiben diese Unterlagen beim Landesverband. |
| Prüfung der Anzahl der
vorhandenen Waffen |
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Zur Prüfung der Anzahl
der bereits vorhandenen Waffen muss der Antragsteller Kopien aller
seiner bereits erteilten Waffenbesitzkarten dem Antrag beifügen. Diese
verbleiben beim LV. |
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Wichtig in diesem
Zusammenhang ist, dass der Antragsteller unmissverständlich aufführt,
welche Waffen er nicht über das Sportschützenbedürfnis erworben hat bzw.
für die er nicht über das Sportschützenbedürfnis eine
Munitionserwerbsberechtigung erworben hat (im Falle von Altbesitz oder
Erbschaft). Nach dem neuen Waffengesetz gilt ganz streng, dass zur
Beurteilung des vorhandenen Waffenbestandes von Sportschützen für die
Erteilung weiterer Erlaubnisse nur die Waffen gezählt werden, die der
Antragsteller als Sportschütze erworben hat. Schusswaffen, die über den
Jagdschein erworben wurden, bleiben bei der Bedürfnisprüfung für einen
Sportschützen grundsätzlich und vollständig unberücksichtigt. Auch hier
ist Voraussetzung, dass der Verband erfährt, welche Waffen auf
Jahresjagdschein erworben wurden. |
| Bearbeitungsgebühr |
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Für die Bearbeitung
eines Antrags wird eine Gebühr von 5,00€ erhoben. |
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Die Gebühr ist auf das
Konto der SGSSV - Geschäftsstelle Konto - Nr. 36 03 00 16 04 bei
Sparkasse Chemnitz BLZ 870 500 00 einzuzahlen. Als Vermerk muss der Name
des Antragstellers angegeben werden, ansonsten kann die
Einzahlung nicht richtig zugeordnet und der Antrag unter Umständen nicht
bearbeitet werden. |
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Die 5,00 Euro können
auch als Anlage dem Antrag beigefügt werden – oder dem SGSSV wird die
Einzugsermächtigung für das Vereinskonto erteilt. |
| Schießstandnachweis |
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Der Verein muss im
Antragformular bestätigen, dass der Verein entweder eine eigene
Schießstätte oder ein Mietverhältnis für eine Schießstätte hat, die für
die beantragte Disziplin zugelassen ist. |
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Bitte beachten Sie
dies! Die Schießstandnachweise können überprüft werden! |
| Definition „... mindestens
seit 12 Monaten ...“ |
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entweder |
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Mitglied und Verein
sind seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BDS |
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das Mitglied ist
nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BDS, aber noch keine
12 Monate im derzeitigen Verein (war vorher in einem anderen BDS Verein) |
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Mitglied und Verein
sind/waren nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied in einem
anderen anerkannten Verband, sind aber noch keine 12 Monate im BDS |
| Definition „regelmäßig“ |
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Grundsätzlich sind alle
schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen. D.h.
neben den Trainingseinheiten gem. BDS Sporthandbuch zählen dazu auch die
Teilnahme an BDS Wettkämpfen und die Teilnahme am Training bzw.
Wettkämpfen anderer anerkannter Verbände. Der Nachweis erfolgt über das
persönliche Schießbuch des Mitglieds, das in Kopie dem Antrag beizulegen
ist (Kopie der letzten 12 Monaten). |
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Als Mindestzahl werden
im Regelfall 18 „Aktivitätseinheiten“ innerhalb der letzten 12 Monate
gefordert, wobei mindestens 10 davon im befürwortenden Verein erfolgt
sein müssen. |
| Definition des Begriffes
„zugelassen“ |
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§ 14 Abs. 2 Nr. 2 WaffG
fordert, dass die beantragte Waffe für eine Disziplin des BDS zugelassen
sein muss. Um dies beurteilen zu können, muss der Verband vom
Antragsteller wissen, welche Waffe er erwerben möchte. D.h. der Verband
fordert für seine Beurteilung die genaue Angabe von Art, Typ, Kaliber
der voraussichtlich zu erwerbenden Waffe. |
| Definition des Begriffes
„erforderlich“ |
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Bei der Prüfung der
Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob die beantragte Waffe für den
Antragsteller zur Ausübung seines Sportes erforderlich ist. |
| Anzahl der nach § 14 Abs.
2 WaffG genehmigungsfähigen Waffen |
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Aus § 14 Abs. 3 WaffG
ergibt sich, dass Bescheinigungen nach Absatz 2 nur ausgestellt werden
dürfen für |
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die ersten zwei
Kurzwaffen |
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die ersten drei
Selbstlade-Langwaffen |
| Zu § 14 Grundversorgung
mit höchstens drei Kontingentswaffen |
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Kontingentswaffen
entsprechend § 14 (2) sind die ersten beiden mehrschüssigen Kurzwaffen
für Patronenmunition und die ersten drei Langwaffenselbstlader (Büchsen
und Flinten) als insgesamt fünf Waffen dieser Art. |
| Für den
Erwerb der insgesamt ersten drei Kontingentswaffen (mehrschüssige
Kurzwaffen für Patronenmunition und Selbstladelangwaffen, |
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drei Waffen bedeutet |
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o
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entweder zwei Kurzwaffen
und einen Selbstlader |
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o
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oder eine Kurzwaffe und
zwei Selbstlader |
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o
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oder drei Selbstlader
und keine Kurzwaffe |
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| reicht der
Nachweis des Schießens auf Vereinsebene. |
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Notwendige Unterlagen |
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Schießbuch
– in Kopie – Bestätigung durch den Unterschriftsberechtigten des Vereins
– der Gruppe |
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Anträge im Kontingent nach § 14
(2) ab der vierten Kontingentswaffe oder der siebten Waffe überhaupt |
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Anträge für
Kontingentswaffen ab der vierten Kontingentswaffe oder ab der siebenten
Waffe insgesamt (unter Einbeziehung der Waffen auf die gelbe
Sportschützen WBK) werden vom BDS nur befürwortet, wenn sich der
Antragsteller im Jahr der Antragstellung an mindestens einer offiziellen
BDS-Schießveranstaltung oder vom BDS sanktionierter Veranstaltungen
beteiligt hat. |
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Über das Kontingent hinaus gehende
Kurzwaffen und/oder Langwaffenselbstlader
oder vom Kontingent bzw. vom § 14.4 nicht erfasste Waffen (z.B.
Vorderschaftsrepetierflinten) entsprechend § 14 (3) WaffG |
| Der § 14
(3) Nr. 1 betrifft alle Anträge ab der dritten Kurzwaffe und ab dem
vierten Langwaffenselbstlader oder Anträge auf
Vorderschaftsrepetierflinten. Dabei sind beim
§ 14.3
zwei Fälle zu unterscheiden
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Fall § 14 (3) Nr. 1
Antrag für eine Waffe für eine Disziplin, für die keine der vorhandenen
Waffen des Antragstellers zugelassen ist (Gesetz : vom Antragsteller zur
Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird) |
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Fall § 14 (3) Nr. 2
Antrag für eine Waffe für eine Disziplin, in der bereits eine Waffe
vorhanden ist; (Gesetz: zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich
ist) |
| Bescheinigung nach § 14
Abs. 3 Nr. 1 WaffG |
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Dies setzt voraus, dass
der Antragsteller noch keine geeignete Waffe für eine Disziplin des BDS
Sporthandbuchs hat. Hierzu muss die Disziplin mit Sporthandbuchs-Nummer
im Antrag angegeben werden. Die Beurteilung, ob eine bereits
vorhandene Waffe geeignet ist oder nicht, obliegt abschließend dem
Verband. |
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Die Beurteilung, ob
eine Waffe für eine weitere Sportdisziplin erforderlich ist, ist auch
von Einsatz der bereits vorhandenen Waffen abhängig. Hierzu prüft der
Verband, in wie weit die vorhandenen Waffen (je nach Antrag Kurz- oder
Langwaffen) bei offiziellen Wettkämpfen eines anerkannten Verbandes
eingesetzt wurden. Dabei ist die Anzahl der bereits vorhandenen Waffen
in Relation zu den teilgenommen Meisterschaften zu setzen (je mehr
vorhandene Waffen, um so höhere Anforderungen an die Wertigkeit der
Meisterschaft). |
| Bescheinigung nach § 14
Abs. 3 Nr. 2 WaffG |
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Besitzt der
Antragsteller bereits eine für eine Disziplin geeignete Sportwaffe und
beantragt eine weitere Waffe für diese Disziplin, so ist zu prüfen, ob
der Antragsteller in dieser Disziplin aktiver Wettkampfschütze ist. D.h.
es ist zu prüfen, ob er regelmäßig an offiziellen Meisterschaften
(oberhalb Vereinsebene) des BDS teilnimmt und hierfür die Waffe
erforderlich (s. 2.4) ist. |
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Die Waffe kann zur
Leistungssteigerung erworben werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass die neu zu erwerbende Waffe ein größeres Leistungspotential
eröffnet. Auch international aktive Wettkampfschützen können
Ersatzwaffen beantragen um bei internationalen Veranstaltungen bei
Schwierigkeiten mit der Grundwaffe, einen Waffentausch vornehmen zu
können. |
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Ab dem Antrag auf Erwerb einer siebten
mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition bzw. eines siebenten
Langwaffenselbstladers
erfolgt eine
Einzelfallprüfung,
bei der die gesamt sportliche Aktivität des Antragstellers und sein
gesamter Schusswaffenbestand berücksichtigt wird. |
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Dabei gilt als
Voraussetzung dass der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Jahren
vor der Antragstellung oder in vier der letzten fünf Jahren vor
Antragstellung aktiver Wettkampfschütze war und sich regelmäßig an
Landes- oder deutschen Meisterschaften des BDS oder an internationalen
Meisterschaften und Veranstaltungen beteiligt hat. In diesem Zeitraum
muss mindestens jeweils ein Einsatz bei drei Meisterschaften von
mindestens vier der Kontingentwaffen erfolgt sein. |
| § 14 Abs. 4 WaffG - Gelbe
Sportschützen WBK |
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Diese wird auf Antrag
nach einer Mindestmitgliedsdauer in einem anerkannten Schießsportverband
unter Nachweis der Sachkunde und der geforderten Aktivitätseinheiten
erteilt. Dabei muss der Antragsteller mindestens die letzten 4 Monate im
BDS Mitglied gewesen sein. |
| Sonderregelung für
Bescheinigungen bei Waffen für das Western und/oder IPSC Schiessen |
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Bei Bescheinigungen für
Waffen, die in den Disziplinen IPSC und Western eingesetzt werden
sollen, ist der für die jeweilige Disziplin ein bestandene Sicherheits-
und Regeltest nachzuweisen. |
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Der Erwerb von Repetierflinten
(Vorderschaftsrepetierflinten) (Antrag nach 14.3) ist auf zwei Wegen
möglich. |
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Einmal für die
Disziplin Skeet mit Vorderschaftsrepetierflinte 5201 |
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Dabei gelten jedoch
folgende Voraussetzungen : |
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Zum
Wurfscheibenschießen kann diese Waffenart nur beantragt werden, wenn
sich der Antragsteller zwölf Monate vor Antrag an einer Meisterschaft
des BDS im Wurfscheibenschießen beteiligt hat (egal mit welcher
Waffenart). |
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oder zum
IPSC - Flintenschießen. |
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Dasselbe gilt für das
IPSC - Flintenschießen. Auch hier muss zum Erwerb einer Vorderschaftsrepetierflinte die Ablegung des Flinten Sicherheits
- und Regeltest nachgewiesen
werden und zugleich die Teilnahme mindestens an einem offiziellen BDS –
IPSC -Flintenschießens. Für diese Teilnahme spielt es dabei natürlich
keine Rolle, ob man mit einer eigenen oder mit einer Leihwaffe mit
geschossen hat. |