Richtlinie Waffenanträge

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Richtlinie für die Bearbeitung von Anträgen zur Bestätigung von Bedürfnissen für den Waffenerwerb im LV 12 des BDS
Diese Richtlinie beschreibt die Rahmenbedingungen für die Voraussetzungen der Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung gemäß §§ 8 und 14 WaffG durch den SGSSV als LV 12 im BDS.
  Anträge zur Bedürfnisbestätigung werden im SGSSV ausschließlich durch den Vizepräsident bearbeitet.
  Rolf Keulig
  Am Stadtpark 58
  09120 Chemnitz
  Tel. (03 71) 22 78 55      Funk 01 51 / 40 72 85 57    Fax (03 71) 280 66 61
  Email rolfkeulig@t-online.de
Grundvoraussetzungen
12 Monate Mitgliedschaft
Regelmäßige Schießteilnahme
Nachweis der Sachkunde für Sportschützen
Nachweise
Jedem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
Kopien aller WKB(s)
Formblatt des SGSSV
Bei Erstanträgen Nachweis der Sachkunde
Kopie des Schiessbuches als Nachweis über die Sportschützeneigenschaft (12 Monate vor Antragstellung)
Bei Anträgen gem. § 14 (3) WaffG Nachweise über die Teilnahme an den entsprechenden Meisterschaften (z.B. Kopien der Urkunden, Ergebnislisten etc.).
Nach Prüfung verbleiben diese Unterlagen beim Landesverband.
Prüfung der Anzahl der vorhandenen Waffen
  Zur Prüfung der Anzahl der bereits vorhandenen Waffen muss der Antragsteller Kopien aller seiner bereits erteilten Waffenbesitzkarten dem Antrag beifügen. Diese verbleiben beim LV.
  Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Antragsteller unmissverständlich aufführt, welche Waffen er nicht über das Sportschützenbedürfnis erworben hat bzw. für die er nicht über das Sportschützenbedürfnis eine Munitionserwerbsberechtigung erworben hat (im Falle von Altbesitz oder Erbschaft). Nach dem neuen Waffengesetz gilt ganz streng, dass zur Beurteilung des vorhandenen Waffenbestandes von Sportschützen für die Erteilung weiterer Erlaubnisse nur die Waffen gezählt werden, die der Antragsteller als Sportschütze erworben hat. Schusswaffen, die über den Jagdschein erworben wurden, bleiben bei der Bedürfnisprüfung für einen Sportschützen grundsätzlich und vollständig unberücksichtigt. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Verband erfährt, welche Waffen auf Jahresjagdschein erworben wurden.
Bearbeitungsgebühr
Für die Bearbeitung eines Antrags wird eine Gebühr von 5,00€ erhoben.

Die Gebühr ist auf das Konto der SGSSV - Geschäftsstelle Konto - Nr.  36 03 00 16 04  bei Sparkasse Chemnitz BLZ 870 500 00 einzuzahlen. Als Vermerk muss der Name des Antragstellers angegeben werden, ansonsten kann die Einzahlung nicht richtig zugeordnet und der Antrag unter Umständen nicht bearbeitet werden.
Die 5,00 Euro können auch als Anlage dem Antrag beigefügt werden – oder dem SGSSV wird die Einzugsermächtigung für das Vereinskonto erteilt.
Schießstandnachweis
  Der Verein muss im Antragformular bestätigen, dass der Verein entweder eine eigene Schießstätte oder ein Mietverhältnis für eine Schießstätte hat, die für die beantragte Disziplin zugelassen ist.
  Bitte beachten Sie dies! Die Schießstandnachweise können überprüft werden!
Definition „... mindestens seit 12 Monaten ...“
  entweder
Mitglied und Verein sind seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BDS
das Mitglied ist nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied im BDS, aber noch keine 12 Monate im derzeitigen Verein (war vorher in einem anderen BDS Verein)
Mitglied und Verein sind/waren nachweislich seit mindestens 12 Monaten Mitglied in einem anderen anerkannten Verband, sind aber noch keine 12 Monate im BDS
Definition „regelmäßig“
  Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu berücksichtigen. D.h. neben den Trainingseinheiten gem. BDS Sporthandbuch zählen dazu auch die Teilnahme an BDS Wettkämpfen und die Teilnahme am Training bzw. Wettkämpfen anderer anerkannter Verbände. Der Nachweis erfolgt über das persönliche Schießbuch des Mitglieds, das in Kopie dem Antrag beizulegen ist (Kopie der letzten 12 Monaten).
  Als Mindestzahl werden im Regelfall 18 „Aktivitätseinheiten“ innerhalb der letzten 12 Monate gefordert, wobei mindestens 10 davon im befürwortenden Verein erfolgt sein müssen.
Definition des Begriffes „zugelassen“
  § 14 Abs. 2 Nr. 2 WaffG fordert, dass die beantragte Waffe für eine Disziplin des BDS zugelassen sein muss. Um dies beurteilen zu können, muss der Verband vom Antragsteller wissen, welche Waffe er erwerben möchte. D.h. der Verband fordert für seine Beurteilung die genaue Angabe von Art, Typ, Kaliber der voraussichtlich zu erwerbenden Waffe.
Definition des Begriffes „erforderlich“
  Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob die beantragte Waffe für den Antragsteller zur Ausübung seines Sportes erforderlich ist.
Anzahl der nach § 14 Abs. 2 WaffG genehmigungsfähigen Waffen
  Aus § 14 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass Bescheinigungen nach Absatz 2 nur ausgestellt werden dürfen für
die ersten zwei Kurzwaffen
die ersten drei Selbstlade-Langwaffen
Zu § 14  Grundversorgung mit höchstens drei Kontingentswaffen
  Kontingentswaffen entsprechend § 14 (2) sind die ersten beiden mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition und die ersten drei Langwaffenselbstlader (Büchsen und Flinten) als insgesamt fünf Waffen dieser Art.
Für den Erwerb der insgesamt ersten drei Kontingentswaffen (mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und Selbstladelangwaffen,
drei Waffen bedeutet
 

o      

entweder zwei Kurzwaffen und einen Selbstlader

o      

oder eine Kurzwaffe und zwei Selbstlader

o      

oder drei Selbstlader und keine Kurzwaffe
reicht der Nachweis des Schießens auf Vereinsebene.
  Notwendige Unterlagen
Schießbuch – in Kopie – Bestätigung durch den Unterschriftsberechtigten des Vereins – der Gruppe 
Anträge im Kontingent nach § 14 (2) ab der vierten Kontingentswaffe oder der siebten Waffe überhaupt
  Anträge für Kontingentswaffen ab der vierten Kontingentswaffe oder ab der siebenten Waffe insgesamt (unter Einbeziehung der Waffen auf die gelbe Sportschützen WBK) werden vom BDS nur befürwortet, wenn sich der Antragsteller im Jahr der Antragstellung an mindestens einer offiziellen BDS-Schießveranstaltung oder vom BDS sanktionierter Veranstaltungen beteiligt hat.
Über das Kontingent hinaus gehende Kurzwaffen und/oder Langwaffenselbstlader oder vom Kontingent bzw. vom § 14.4 nicht erfasste Waffen (z.B. Vorderschaftsrepetierflinten) entsprechend § 14 (3) WaffG
Der § 14 (3) Nr. 1 betrifft alle Anträge ab der dritten Kurzwaffe und ab dem vierten Langwaffenselbstlader oder Anträge auf Vorderschaftsrepetierflinten. Dabei sind beim § 14.3 zwei Fälle zu unterscheiden :
Fall § 14 (3) Nr. 1 Antrag für eine Waffe für eine Disziplin, für die keine der vorhandenen Waffen des Antragstellers zugelassen ist (Gesetz : vom Antragsteller zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird)
Fall § 14 (3) Nr. 2 Antrag für eine Waffe für eine Disziplin, in der bereits eine Waffe vorhanden ist; (Gesetz: zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist)
Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
  Dies setzt voraus, dass der Antragsteller noch keine geeignete Waffe für eine Disziplin des BDS Sporthandbuchs hat. Hierzu muss die Disziplin mit Sporthandbuchs-Nummer im Antrag angegeben werden.  Die Beurteilung, ob eine bereits vorhandene Waffe geeignet ist oder nicht, obliegt abschließend dem Verband.
  Die Beurteilung, ob eine Waffe für eine weitere Sportdisziplin erforderlich ist, ist auch von Einsatz der bereits vorhandenen Waffen abhängig. Hierzu prüft der Verband, in wie weit die vorhandenen Waffen (je nach Antrag Kurz- oder Langwaffen) bei offiziellen Wettkämpfen eines anerkannten Verbandes eingesetzt wurden. Dabei ist die Anzahl der bereits vorhandenen Waffen in Relation zu den teilgenommen Meisterschaften zu setzen (je mehr vorhandene Waffen, um so höhere Anforderungen an die Wertigkeit der Meisterschaft).
Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

Besitzt der Antragsteller bereits eine für eine Disziplin geeignete Sportwaffe und beantragt eine weitere Waffe für diese Disziplin, so ist zu prüfen, ob der Antragsteller in dieser Disziplin aktiver Wettkampfschütze ist. D.h. es ist zu prüfen, ob er regelmäßig an offiziellen Meisterschaften (oberhalb Vereinsebene) des BDS teilnimmt und hierfür die Waffe erforderlich (s. 2.4) ist.

Die Waffe kann zur Leistungssteigerung erworben werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die neu zu erwerbende Waffe ein größeres Leistungspotential eröffnet. Auch international aktive Wettkampfschützen können Ersatzwaffen beantragen um bei internationalen Veranstaltungen bei Schwierigkeiten mit der Grundwaffe, einen Waffentausch vornehmen zu können.
Ab dem Antrag auf Erwerb einer siebten mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition bzw. eines siebenten Langwaffenselbstladers erfolgt eine Einzelfallprüfung, bei der die gesamt sportliche Aktivität des Antragstellers und sein gesamter Schusswaffenbestand berücksichtigt wird.
  Dabei gilt als Voraussetzung dass der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung oder in vier der letzten fünf Jahren vor Antragstellung aktiver Wettkampfschütze war und sich regelmäßig an Landes- oder deutschen Meisterschaften des BDS oder an internationalen Meisterschaften und Veranstaltungen beteiligt hat. In diesem Zeitraum muss mindestens jeweils ein Einsatz bei drei Meisterschaften von mindestens vier der Kontingentwaffen erfolgt sein.   
§ 14 Abs. 4 WaffG - Gelbe Sportschützen WBK
  Diese wird auf Antrag nach einer Mindestmitgliedsdauer in einem anerkannten Schießsportverband unter Nachweis der Sachkunde und der geforderten Aktivitätseinheiten erteilt. Dabei muss der Antragsteller mindestens die letzten 4 Monate im BDS Mitglied gewesen sein.
Sonderregelung für Bescheinigungen bei Waffen für das Western und/oder IPSC Schiessen
  Bei Bescheinigungen für Waffen, die in den Disziplinen IPSC und Western eingesetzt werden sollen, ist der für die jeweilige Disziplin ein bestandene Sicherheits- und Regeltest nachzuweisen.
Der Erwerb von Repetierflinten  (Vorderschaftsrepetierflinten) (Antrag nach 14.3) ist auf zwei Wegen möglich.
Einmal für die Disziplin Skeet mit Vorderschaftsrepetierflinte 5201
  Dabei gelten jedoch folgende Voraussetzungen :
  Zum Wurfscheibenschießen kann diese Waffenart nur beantragt werden, wenn sich der Antragsteller zwölf Monate vor Antrag an einer Meisterschaft des BDS im Wurfscheibenschießen beteiligt hat (egal mit welcher Waffenart).
oder zum IPSC - Flintenschießen.
  Dasselbe gilt für das IPSC - Flintenschießen. Auch hier  muss zum Erwerb einer Vorderschaftsrepetierflinte die Ablegung des Flinten Sicherheits - und Regeltest nachgewiesen werden und zugleich die Teilnahme mindestens an einem offiziellen BDS – IPSC -Flintenschießens. Für diese Teilnahme spielt es dabei natürlich keine Rolle, ob man mit einer eigenen oder mit einer Leihwaffe mit geschossen hat.